Das online Imperium schlägt zurück, auch Onlineshopbetreiber haben Rechte

Wir wissen es längst. Der Gewerbetreibende bzw. der Unternehmer ist aus Sicht manch eines Internetbenutzers immer oder fast immer oder meistens irgend wie ein Betrüger. Denn er betreibt einen Onlineshop um seine Produkte zu verkaufen und seinen Mitarbeitern eine Arbeitsplatz zu sichern, verdient aber dummerweise Geld dabei und das ist offensichtlich in den Augen der meisten Verbraucher nicht in Ordnung.

Es scheint dann ganz legitim, dass man den Onlineshopbetreiber deshalb, mit dem BGB § 312b im Rücken, ganz gut übers Ohr hauen kann, denkt sich da manch schlauer Schnäppchenjäger. Wenn dann der Onlineshopbetreiber, wie im folgenden Fall eine B2B Plattform für Großhändler einmal nach Ansicht eines deutschen Gerichtes nämlich beim Amtsgericht Reutlingen zurecht sein Geld einfordert und dann auch noch Recht bekommt, ist das Geschrei groß.

Deshalb prüfe, wer ein Schnäppchen machen möchte, ob er bei der Erlangung desselben auch alle Anforderungen des Anbieters erfüllt, denn das früher einmal als  Fernabsatzgesetz bezeichnete und heute im BGB veranketrte Rückgaberecht beim Onlinekauf gilt nur für Verbraucher, nicht für Gewerbetreibende. Den Gewerbetreibende also gewerbliche Kunden haben zum Teil andere Richtlinien beim Onlinekauf zu beachten als Endverbraucher bzw. Privatkunden.

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